§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Jens Scheibe, Derner Kippshof 65, 44329 Dortmund, Telefon: +4923199998470, E-Mail: info@scheibe-automation.de im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen und Werkleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Automatisierungstechnik, SPS-Programmierung, Schaltschrankbau, Roboterprogrammierung, Anlagenbau, elektrotechnische Planung, Inbetriebnahme sowie Wartung und Service.

(3) Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes (Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden oder der Auftraggeber das Werk abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen verschiedene Bereiche der Automatisierungstechnik. Dazu gehören insbesondere die SPS-Programmierung, der Schaltschrankbau, die Roboterprogrammierung, der Anlagenbau, die elektrotechnische Planung, die Inbetriebnahme sowie die Wartung und der Service von entsprechenden Anlagen und Systemen.

(2) SPS-Programmierung: Der Auftragnehmer erstellt Softwareprogramme für speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS), die zur Automatisierung von Maschinen und Anlagen eingesetzt werden. Die Programmierung erfolgt nach den spezifischen Anforderungen und Vorgaben des Auftraggebers.

(3) Schaltschrankbau: Der Auftragnehmer plant, konstruiert und fertigt Schaltschränke, die zur Verteilung und Steuerung elektrischer Energie in industriellen Anlagen und Maschinen eingesetzt werden. Dies umfasst sowohl die mechanische als auch die elektrische Ausrüstung der Schaltschränke.

(4) Roboterprogrammierung: Der Auftragnehmer entwickelt und implementiert Programme für Industrieroboter, die für verschiedene Automatisierungsaufgaben eingesetzt werden. Dies umfasst die Programmierung der Bewegungsabläufe, die Integration in bestehende Systeme sowie die Anpassung an spezifische Produktionsprozesse.

(5) Anlagenbau: Der Auftragnehmer plant und realisiert komplette Anlagen und Systeme für verschiedene industrielle Anwendungen. Dies beinhaltet die Konzeption, Konstruktion, Montage und Inbetriebnahme der Anlagen, einschließlich aller erforderlichen Komponenten und Systeme.

(6) Elektrotechnische Planung: Der Auftragnehmer übernimmt die Planung und Auslegung elektrotechnischer Systeme und Anlagen, einschließlich der Erstellung von Schaltplänen, Stromlaufplänen und Dokumentationen. Dies umfasst auch die Auswahl und Dimensionierung der erforderlichen Komponenten und Materialien.

(7) Inbetriebnahme: Der Auftragnehmer führt die Inbetriebnahme der von ihm geplanten und errichteten Anlagen und Systeme durch. Dies umfasst die Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion, die Durchführung von Tests und die Schulung des Bedienpersonals.

(8) Wartung und Service: Der Auftragnehmer bietet regelmäßige Wartungs- und Serviceleistungen für die von ihm gelieferten und installierten Anlagen und Systeme an. Dies umfasst die Inspektion, Reinigung, Reparatur und den Austausch von Komponenten sowie die Behebung von Störungen und die Optimierung der Anlagen.

(9) Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie der genaue Umfang der Leistungen werden in den jeweiligen individuellen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber festgelegt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Leistungen nach eigenem Ermessen anzupassen, zu erweitern oder zu ändern, sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

(10) Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienst- oder Werkleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.

(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen des Auftragnehmers mitgeteilt.

(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung entstandenen Leistungen erhalten.

(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ("Leistungsbeschreibung") fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.

(6) Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Dienstleistungen sein.

§ 4 Inhalt und Durchführung des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

(2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftraggeber abzunehmen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Unternehmer das Werk nicht innerhalb von 7 und der Verbraucher innerhalb von 14 Werktagen nach Fertigstellung schriftlich beanstandet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die Werkleistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel sind solche, die den Gebrauch und die Funktion des Werkes nicht erheblich beeinträchtigen. Eine Verweigerung der Abnahme aufgrund unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

(3) Bei größeren Projekten im Sinne des § 6 Abs. 3 ist über die Abnahme ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hält den Zustand des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme, etwaige festgestellte Mängel sowie vereinbarte Nachbesserungsfristen fest. Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung ohne berechtigten Grund, gilt die Abnahme nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen dennoch als erfolgt.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienst- oder Werkleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.

(5) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers als auch sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienst- oder Werkleistung zu machen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung oder Werkleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung oder Werkleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung oder Werkleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhalts eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(8) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung oder Werkleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, nach freiem Ermessen, die Durchführung der Dienstleistung oder Werkleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.

(9) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

(10) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(11) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- oder Werkleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienst- und Werkleistungen erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Unterlagen und gegebenenfalls Zugangsberechtigungen.

(2) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften am Einsatzort verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die aus unzureichenden Arbeitsbedingungen resultieren.

(3) Sollte es erforderlich sein, dass bestimmte Vorarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuschließen, sodass die Arbeiten des Auftragnehmers ohne Verzögerungen durchgeführt werden können. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Abschluss solcher Vorarbeiten.

(4) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Kosten, die durch die Verzögerungen oder den Mehraufwand entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(5) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erbringung der Leistungen behindern oder verzögern könnten. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse oder Änderungen in der Arbeitsumgebung.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verhindert dies die Durchführung der Leistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Zahlung

(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung oder Abnahme der erbrachten Leistungen per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Andere Zahlungsarten werden nicht akzeptiert. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung für kleine Aufträge nach Leistungserbringung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei größeren Projekten gilt eine Anzahlung von 50% und der Restbetrag ist bei Fertigstellung des Projekts fällig.

(2) Bei größeren Projekten erfolgen neben der Anzahlung von 50% auch Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Fortschritt des Projekts vereinbart und abgerechnet werden. Die genauen Modalitäten der Abschlagszahlungen werden im jeweiligen Projektvertrag festgelegt.

(3) Kleinere Projekte sind solche, deren Gesamtauftragswert 15.000 Euro (netto) nicht überschreitet und deren voraussichtliche Dauer zur Fertigstellung 30 Kalendertage nicht übersteigt. Größere Projekte sind solche, deren Gesamtauftragswert 15.000 Euro (netto) übersteigt oder deren voraussichtliche Dauer zur Fertigstellung 30 Kalendertage übersteigt. Die Einstufung, ob es sich um "kleinere" oder "größere" Projekte handelt, erfolgt im individuellen Angebot und wird dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

(4) Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise aufgeführt.

(5) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, die zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.

(6) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht anwendbar.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.

(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.

(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienst- oder Werkleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit vom Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.

(2) Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.

(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

(5) Die Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten Software ist ausschließlich für den eigenen Betrieb des Auftraggebers gestattet. Eine Weitergabe, Veräußerung oder sonstige Übertragung der Software an Dritte ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.

(6) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

(7) Jegliche Nutzung der durch den Auftragnehmer erstellten oder gelieferten Produkte, Software oder sonstigen Ergebnisse, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, streng vertraulich behandeln und weder an Dritte weitergeben noch anderweitig verwerten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, und zwar solange ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt, soweit nicht die andere Vertragspartei einer darüber hinausgehenden Nutzung ausdrücklich zugestimmt hat. Für den Fall, dass ein Empfänger vertraulicher Informationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Offenlegung gezwungen wird, ist er verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich vorab hierzu zu benachrichtigen.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung verpflichtet, wird aber die offenlegende Partei rechtzeitig über eine derartige Verpflichtung informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen auferlegen. Zudem darf der Empfänger Kopien von vertraulichen Informationen nur in dem Maße anfertigen, wie dies für die Zwecke dieses Vertrages erforderlich ist.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; b) der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei zurückgeben oder vernichten, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen stehen dem entgegen.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, die er in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erwirbt und die nicht unter die Vertraulichkeitspflicht fallen, frei und uneingeschränkt zu nutzen. Dies gilt insbesondere für allgemein bekannte oder branchenspezifische Techniken und Verfahren.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk frei von Sachmängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder ein neues Werk zu erstellen.

(4) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad.

(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird.

(6) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Stillstandzeiten, Folgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Die Haftung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(8) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(9) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu den vorherigen Absätzen, dass Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

(10) Im Falle von Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

(11) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Unternehmern gegenüber wird diese auf 12 Monate verkürzt.

§ 11 Erweiterter Software-Schutz

(1) Die Nutzung der entwickelten Software, insbesondere SPS-Programme und Robotersteuerungen, ist ausschließlich für den vereinbarten Einsatzzweck und die konkrete Anlage des Auftraggebers gestattet. Eine Nutzung auf weiteren Anlagen oder Systemen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.

(2) Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Bereitstellung der Software an Dritte ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software weder vermieten, verleihen, verkaufen noch anderweitig Dritten zugänglich machen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart.

(3) Änderungen oder Eingriffe in die Software durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf eigenes Risiko und führen zum Ausschluss von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch eigenmächtige Änderungen an der Software entstehen.

(4) Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode der Software zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies wurde im Vertrag ausdrücklich vorgesehen.

(5) Die Software wird dem Auftraggeber als nicht-exklusive Nutzungslizenz bereitgestellt. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks zu nutzen, jedoch ohne das exklusive Nutzungsrecht.

(6) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, wiederverwendbare Programmteile, Bibliotheken, Standards sowie Know-how auch für andere Projekte und Kunden zu verwenden. Die Rechte an den wiederverwendbaren Teilen der Software verbleiben beim Auftragnehmer, und dieser kann sie ohne Einschränkung für andere Zwecke und Kundenprojekte nutzen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Software vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch zu schützen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbedingungen und die Sicherstellung, dass Dritte keinen Zugriff auf die Software erhalten.

(8) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Missbrauch der Software entstehen. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung der Software gemäß den vereinbarten Bedingungen.

(9) Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzungslizenz zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software nach Kündigung der Lizenz unverzüglich zu deinstallieren und alle Kopien zu löschen.

(10) Das Reverse Engineering, die Dekompilierung, Disassemblierung oder sonstige Rückentwicklung der vom Auftragnehmer erstellten Software ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, soweit dies nicht durch zwingendes Recht ausnahmsweise gestattet ist. Gleiches gilt für den Versuch, den Quellcode auf anderem Wege zu rekonstruieren oder Schutzmaßnahmen der Software zu umgehen. Bei Verstößen behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vor.

(11) Die vom Auftragnehmer erstellte Software darf ausschließlich auf den im Vertrag ausdrücklich genehmigten Maschinen, Anlagen und Systemen eingesetzt werden. Ein Einsatz auf weiteren, nicht genehmigten Systemen – auch innerhalb desselben Unternehmens des Auftraggebers – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und kann gesondert berechnet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einem geplanten Systemwechsel oder einer Erweiterung der Einsatzumgebung den Auftragnehmer rechtzeitig zu informieren.

(12) Eingriffe in die Software durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte – insbesondere Manipulationen an Programmcode, Steuerungsparametern oder Sicherheitsfunktionen – erfolgen auf alleiniges Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen nicht für Schäden an der Software, an Maschinen oder Anlagen sowie für Folgeschäden jeglicher Art. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Auftraggebers erlöschen, soweit Schäden auf solche Eingriffe zurückzuführen sind.

(13) Software-Updates, Anpassungen und Wartungsleistungen nach Abschluss des Projekts sind nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten und werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf kostenlose Updates oder Weiterentwicklungen der Software. Wartungs- und Updateleistungen können auf Basis eines separaten Wartungsvertrags oder nach Aufwand vereinbart werden. Während der gesetzlichen Gewährleistungszeit bleibt die Beseitigung von Sachmängeln hiervon unberührt.

§ 12 Referenznutzung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die durchgeführten Projekte sowie den Auftraggeber als Referenz zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Auftraggebers und die Darstellung des Projekts in Marketingmaterialien, auf der Website des Auftragnehmers sowie in Präsentationen gegenüber potenziellen Kunden und Geschäftspartnern.

(2) Der Auftragnehmer wird dabei sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers veröffentlicht werden, die nicht bereits öffentlich zugänglich sind oder deren Veröffentlichung der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Der Auftraggeber kann der Nutzung als Referenz widersprechen, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen. Berechtigte Interessen können insbesondere vorliegen, wenn die Veröffentlichung zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens des Auftraggebers führen könnte.

(4) Der Widerspruch des Auftraggebers gegen die Referenznutzung ist schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Der Auftragnehmer wird den Widerspruch prüfen und, sofern berechtigte Interessen vorliegen, die Referenznutzung unterlassen.

(5) Sofern keine berechtigten Interessen entgegenstehen und kein Widerspruch des Auftraggebers vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Projekte und den Auftraggeber zeitlich unbeschränkt als Referenz zu nutzen.

(6) Die Referenznutzung durch den Auftragnehmer begründet keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Vergütung oder sonstige Gegenleistung für die Referenznutzung.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Referenznutzung in einer Weise durchzuführen, die den Auftraggeber in einem positiven und professionellen Licht darstellt. Jegliche missbräuchliche oder irreführende Darstellung ist untersagt.

(8) Diese Regelung zur Referenznutzung tritt mit Abschluss des Vertrages in Kraft und gilt bis auf Widerruf durch den Auftraggeber oder bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein Widerruf der Zustimmung zur Referenznutzung hat keine Auswirkungen auf bereits veröffentlichte Materialien, jedoch wird der Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine weiteren Referenzen veröffentlichen.

§ 13 Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.

(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Auftragnehmers unter folgendem Link: [www.scheibe-automation.de/datenschutz]

§ 14 Widerrufsrecht

(1) Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die nachfolgende Widerrufsbelehrung.

(2) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung nach EGBGB Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2. Fundstelle: BGBl. I 2013, 3642 - 3670WIDERRUFSBELEHRUNGWiderrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Jens Scheibe, Derner Kippshof 65, 44329 Dortmund, Telefon: +4923199998470, E-Mail: info@scheibe-automation.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)An Jens Scheibe, Derner Kippshof 65, 44329 Dortmund, E-Mail: info@scheibe-automation.de: Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) – Bestellt am (*)/erhalten am (*) – Name des/der Verbraucher(s) – Anschrift des/der Verbraucher(s) – Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) – Datum(*) Unzutreffendes streichen.§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Der Auftragnehmer ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder des jeweiligen Vertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Änderungen und Ergänzungen der AGB oder des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(5) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Dortmund) vereinbart. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Sitz des Auftragnehmers (Dortmund) auch gegenüber Verbrauchern als vereinbarter Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 29c ZPO sowie Art. 18 Abs. 2 EuGVO für Verbraucher mit Wohnsitz in der EU.

§ 16 Schulung und Einweisung

(1) Schulungen und Einweisungen des Bedienpersonals des Auftraggebers sind nicht automatisch Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs. Ob und in welchem Umfang Einweisungen erbracht werden sowie die Kostentragung hierfür werden im jeweiligen Angebot gesondert festgelegt.

(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass eingewiesenes Personal die Anlagen und Systeme bestimmungsgemäß und entsprechend der erteilten Einweisung bedient. Für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung nach erfolgter Einweisung entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 17 Störungsbeseitigung und Notfallservice

(1) Der Auftragnehmer erbringt Störungsbeseitigungen und Serviceleistungen nach normaler Terminverfügbarkeit. Eine garantierte Reaktionszeit oder ein Notfallservice rund um die Uhr ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich in einem separaten Wartungs- oder Servicevertrag vereinbart wurde.

(2) Störungsbeseitigungen werden zum jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet. Anfallende Fahrt- und Reisekosten werden gemäß § 22 dieser AGB berechnet.

§ 18 Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer bewahrt Projektunterlagen, Schaltpläne, Dokumentationen und sonstige im Rahmen des Auftrags erstellte Unterlagen so lange auf, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten, sofern der Auftraggeber keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen hat.

(2) Der Auftraggeber erhält auf Anfrage eine Kopie der für sein Projekt relevanten Unterlagen. Ein Anspruch auf dauerhafte Archivierung über die gesetzlichen Fristen hinaus besteht nicht.

§ 19 Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

(1) Der Auftraggeber ist als Betreiber des Einsatzorts verpflichtet, die am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und den Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeiter über besondere Sicherheitsanforderungen vor Einsatzbeginn zu informieren.

(2) Der Auftragnehmer bringt seine eigene persönliche Schutzausrüstung mit. Soweit am Einsatzort darüber hinausgehende spezifische Schutzausrüstung erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig bereitzustellen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die aus unzureichenden oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Sicherheitsvorkehrungen des Auftraggebers resultieren.

§ 20 Änderungswünsche während laufender Projekte

(1) Der Auftraggeber kann während eines laufenden Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs beauftragen. Solche Änderungswünsche sind schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen. Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und unterbreitet dem Auftraggeber ein gesondertes Angebot über den zusätzlichen Aufwand und etwaige Auswirkungen auf den Projektablauf und die Projektlaufzeit.

(2) Änderungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung beider Parteien verbindlich. Mehraufwand, der durch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen entsteht, wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Verzögerungen im Projektzeitplan, die sich aus Änderungswünschen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 21 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB sind alle unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignisse, die die Erfüllung der vertraglichen Leistungen verhindern oder erheblich erschweren. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Krieg, Cyberangriffe, erhebliche Lieferengpässe bei Vorlieferanten sowie schwere Erkrankungen des Auftragnehmers.

(2) Bei Eintritt eines solchen Ereignisses verschieben sich vereinbarte Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit und haftet nicht für aus der Verzögerung entstehende Schäden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und den voraussichtlichen Wegfall des hindernden Ereignisses informieren.

§ 22 Reisekosten und Spesen

(1) Die Fahrzeit zu und von den Einsatzorten des Auftraggebers gilt als Arbeitszeit und wird zum jeweils vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

(2) Fahrtkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erfolgt die Abrechnung nach der jeweils gültigen steuerlichen Kilometerpauschale. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder sonstige Transportmittel werden in tatsächlicher Höhe erstattet.

(3) Notwendige Übernachtungskosten bei mehrtägigen Auswärtseinsätzen trägt der Auftraggeber. Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe, gegen Vorlage entsprechender Belege, erstattet.

(4) Verpflegungsmehraufwendungen werden pauschal gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Tagegeldregelungen abgerechnet (derzeit 14,00 € für Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden und 28,00 € für ganztägige Abwesenheiten). Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Pauschalen.

(5) Reise- und Spesenabrechnungen werden zusammen mit der Projektrechnung oder gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage entsprechende Belege.

§ 23 Materialien und Fremdleistungen

(1) Benötigte Materialien, Bauteile und Komponenten werden, sofern nicht im individuellen Angebot anders geregelt, vom Auftragnehmer beschafft und dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür einen angemessenen Aufschlag zu erheben, um Beschaffungs-, Logistik- und Verwaltungskosten abzudecken.

(2) Der Einsatz von Subunternehmern oder externen Spezialisten sowie die Kostentragung hierfür werden im individuellen Angebot geregelt. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, trägt der Auftraggeber die anfallenden Kosten für beauftragte Dritte.

(3) Preisveränderungen bei Materialien, die nach Vertragsschluss eintreten und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, können dem Auftraggeber weitergegeben werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Preisveränderungen unverzüglich informieren und, soweit möglich, Alternativen vorschlagen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)